2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzliche Güterstand ist die Gütergemeinschaft, die als Errungenschaftsgemeinschaft zu qualifizieren ist (Artikel 1400 CC). Bei diesem Güterstand wird zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen und dem Eigenvermögen der Ehegatten unterschieden.
Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus den während der Ehe erworbenen Vermögenswerten, d. h. Vermögen, das aus den Einkünften der Arbeit der Ehegatten stammt, den Früchten und Erträgen ihres Eigenvermögens sowie den Vermögenswerten, die von den Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurden (Artikel 1401CC).
Das Eigenvermögen besteht aus Vermögenswerten, die einem Ehegatten am Tag der Eheschließung bereits gehörten, Vermögenswerten, die ein Ehegatte im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung (Artikel 1405 CC) erhält und Vermögenswerten persönlicher Natur, die während der Ehe erworben werden und als Eigengut eines der Ehegatten gelten (Artikel 1404 CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Nach Artikel 1402 des Zivilgesetzbuchs gilt das gesamte Vermögen – ob beweglich oder unbeweglich – als gemeinschaftliches Vermögen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es gemäß einer gesetzlichen Bestimmung Teil des Eigenvermögens eines der Ehegatten ist.
Gemäß Artikel 1421-1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs gilt gemeinschaftliches Vermögen, von dem keiner der Ehegatten nachweisen kann, dass er es individuell während der Ehe erworben hat, als durch beide Ehegatten gemeinsam erworben.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Es gibt keine Bestimmungen, welche die Erstellung einer Inventarliste vorschreiben. Um jedoch Streitigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine notarielle Inventarliste zu erstellen.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 215 des Zivilgesetzbuchs, wonach die Ehegatten weder über die Rechte, welche die Unterkunft der Familie gewährleisten, noch über die dazugehörigen Möbel alleine verfügen dürfen, darf jeder Ehegatte sein Eigenvermögen selbst verwalten, nutzen und darüber verfügen (Artikel 1428 CC). Jeder Ehegatte verwaltet allein das durch ihn ins Gemeinschaftsvermögen eingebrachte Eigentum und verfügt frei darüber. (Artikel 1421 CC).
Ein Ehegatte darf allerdings über Vermögenswerte, die während der Ehe von beiden Ehegatten erworben wurden, nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (Artikel 1421-1 CC).
Verwaltet, nutzt oder veräußert einer der Ehegatten alleine bewegliches Vermögen, das er persönlich in Besitz hat, gilt er in Bezug auf gutgläubige Dritte als berechtigt, dieses Rechtsgeschäft alleine vorzunehmen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Sie gilt auch nicht für die in Artikel 215 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs angeführten Möbel oder für bewegliche körperliche Sachen, deren Natur annehmen lässt, dass sie aufgrund ihres persönlichen Charakters dem jeweils anderen Ehegatten gehören (Artikel 222 CC).
Jeder Ehegatte haftet für Fehler, die er im Rahmen seiner Verwaltung begeht (Artikel 1421-1, Absatz 3 CC). Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen. Im Falle von Betrug oder Befugnisüberschreitung kann ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts gestellt werden, das durch einen der beiden Ehegatten in Bezug auf das Gesamtgut getätigt wurde. Der Antrag kann durch den anderen Ehegatten innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag gestellt werden, an dem dieser von dem Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Auflösung der Gütergemeinschaft (Artikel 1427 CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Jeder Ehegatte kann Verträge in Zusammenhang mit der Führung des Haushalts oder der Erziehung der Kinder abschließen. Für Verbindlichkeiten, die auf diese Weise durch einen der beiden Ehegatten eingegangen werden, haftet auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung entsteht jedoch nicht, wenn die Ausgaben in Hinsicht auf den Lebensstil der Ehegatten, den Nutzen bzw. die Nutzlosigkeit des Rechtsgeschäfts oder in Anbetracht des guten oder bösen Glaubens eines Dritten eindeutig überhöht sind. Sie entsteht auch nicht für Verbindlichkeiten aus Ratenzahlungskäufen, wenn diese nicht mit Einwilligung beider Ehegatten abgeschlossen wurden (Artikel 220 CC).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Jeder Ehegatte haftet für seine persönlichen Schulden (Artikel 1410 CC).
Bei persönlichen Schulden haben Gläubiger das Recht, zur Befriedigung ihrer Forderungen das Eigenvermögen des verschuldeten Ehegatten sowie das Vermögen, das er während der Ehe alleine für die Gemeinschaft erworben hat, heranzuziehen (Artikel 1411 bis 1413 CC).
Bei Verbindlichkeiten, die nur von einem der Ehegatten alleine für die Gemeinschaft eingegangen wurden, können Gläubiger das gesamte gemeinschaftliche Vermögen und das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeiten eingegangen ist, zur Befriedigung ihrer Ansprüche heranziehen. Das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeit nicht eingegangen ist, darf prinzipiell nicht herangezogen werden, sofern die Verbindlichkeit nicht persönlich oder gesamtschuldnerisch von beiden Ehegatten eingegangen wurde oder sofern der Ehegatte, der die Verbindlichkeit nicht eingegangen ist, nicht als Bürge aufgetreten ist (Artikel 1412 bis 1414 CC).