4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Die Standesämter führen Aufzeichnungen über die anwendbare eheliche Güterstandsregelung (Art. 180 ff. Standesamtgesetz). Falls die Ehegatten vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen haben, muss dies in dem Trauschein, der beim zuständigen Standesamt registriert wird, vermerkt werden (Art. 190 Standesamtgesetz).
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen muss der Trauschein, neben anderen Informationen, einen Hinweis darüber enthalten, ob die Ehe mit oder ohne Ehevertrag geschlossen wurde, sowie einen Verweis auf die entsprechende Urkunde bzw. das Schriftstück mit Einzelheiten über die vereinbarte eheliche Güterstandsregelung und die Art der Güterstandsregelung, falls es sich um einen der oben beschriebenen Güterstände handelt (Art. 181 Zivilgesetzbuch).
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Das Register ist öffentlich.
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Ein Ehevertrag kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn er registriert wurde (Art. 1711 Abs. 1 CC und Art. 191 Abs. 1 Standesamtgesetz).