3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten haben das Recht, in einem Ehevertrag einen anderen ehelichen Güterstand als den der Errungenschaftsgemeinschaft zu vereinbaren.
Das spanische Recht bietet als Alternativen zum gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft die Gütertrennung (régimen de separación de bienes) und den Güterstand der Teilhabe (régimen de participación). Bei einer Gütertrennung (Art. 1435-1444 CC) behält jeder Ehegatte das, was er in die Ehe eingebracht hat, und wird alleiniger Eigentümer der Vermögenswerte, die er während der Ehe erwirbt. Lässt sich nicht feststellen, wem ein Vermögenswert gehört, wird angenommen, dass er den Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört.
Beim Güterstand der Teilhabe (Art. 1411-1434 CC) behält jeder Ehegatte das, was er in die Ehe eingebracht hat, und wird alleiniger Eigentümer der Vermögenswerte, die er während der Ehe erwirbt. Jeder Ehegatte hat jedoch Anspruch auf einen Anteil am Zugewinn, den der jeweils andere Ehegatte während des Bestehens des Güterstandes erwirbt. Die Höhe dieses Zugewinns wird zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes oder bei Beendigung der Ehe berechnet.
Bei beiden Güterständen haftet ein Ehegatte nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen, und es steht den Ehegatten frei, über ihr Vermögen mit Ausnahme des Familienheims zu verfügen (Art. 1320 CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Eheverträge (capitulaciones matrimoniales) sind in Form einer öffentlichen Urkunde abzuschließen (Art. 1315 CC). Der Vertrag muss daher im Beisein eines Notars abgeschlossen werden, der die Urkunde auch ausfertigt (Art. 1280 CC). Der Vertrag wird anschließend in das Standesregister eingetragen und erlangt somit Wirksamkeit gegenüber Dritten.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Eheverträge können vor oder jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Eheverträge, die vor der Ehe geschlossen werden, treten erst mit der Eheschließung in Kraft (Art. 1333 CC). Eheverträge, die während der Ehe geschlossen werden, treten zum Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kraft, sind gegenüber Dritten aber erst wirksam, wenn sie in das Standesregister eingetragen wurden.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können einen bestehenden Vertrag unter Wahrung der gleichen Formvorschriften ändern (Art. 1331 CC). Die Änderung wirkt sich jedoch nicht auf Rechte aus, die bereits von Dritten erworben wurden (Art. 1317 CC).