7 Sieht das nationale Recht einen speziellen Güterstand für Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor?
„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“
„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“
Ein am 4. Februar 2010 unterzeichnetes Abkommen als Ergebnis der Zusammenarbeit von Rechtsexperten und den französischen und deutschen Justizministern ermöglicht die Errichtung eines zusätzlichen, optionalen Güterstands, welcher auf den in Frankreich und Deutschland existierenden Formen der Zugewinngemeinschaft basiert.
Die Ehegatten unterstehen während der Ehe der Gütertrennung. Nach deren Auflösung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, das während der Ehe erworben wurde.
Dieser allgemeine eheliche Güterstand steht allen Paaren offen, nicht nur franko-deutschen Paaren.
Derzeit liegt dem französischen Senat ein Gesetzesentwurf vor, der „die Ratifizierung der Vereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland über einen optionalen ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ autorisiert.