1 Welches Recht ist anwendbar?

„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“

„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Ehen, die vor dem 1. September 1992 geschlossen wurden, unterliegen den allgemeinen Vorschriften, während Ehen, die nach diesem Zeitpunkt bis zum 28. Januar 2019 geschlossen wurden, dem Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978 unterliegen.

Das auf den Güterstand von Ehegatten, die vor dem 1. September 1992 geheiratet haben, anzuwendende Recht wird grundsätzlich durch den Ort des ersten ehelichen Wohnsitzes bestimmt. Das so bestimmte Recht regelt die gesamten Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten, ungeachtet dessen, wo sich die Vermögensgegenstände befinden. Dieser Anknüpfungspunkt ist unwandelbar: das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes gilt während der gesamten Ehe, selbst wenn die Ehegatten in ein anderes Land ziehen.

Für Ehen, die nach dem 1. September 1992 geschlossen wurden, unterliegen die Vermögensverhältnisse der Ehegatten dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978. Hiervon ausgenommen sind die Primärregelungen, die auch weiterhin zwingend den französischen Bestimmungen unterliegen (Art. 212-226 CC). Haben die Ehegatten vor der Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, gilt grundsätzlich das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Im Unterschied zu den allgemeinen Vorschriften sieht das Haager Übereinkommen drei Sachverhalte vor, in denen sich das anzuwendende Recht automatisch ändert (Art. 7 Absatz 2): wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Land ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit nehmen, wenn sie nach der Eheschließung länger als 10 Jahre in einem Land leben, und für Ehegatten, die nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet desselben Staates hatten (und deren ehelicher Güterstand daher dem Recht des Staates ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit unterliegt), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat begründen. Diese automatische Änderung gilt ausschließlich für die Zukunft (Art. 8 erlaubt den Ehegatten jedoch, ihr gesamtes Vermögen dem neuen Recht zu unterstellen, unter der Voraussetzung, dass eine solche Wahl nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt).

Nach der Verabschiedung der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.

Mangels Rechtswahl legt Artikel 26 die Rangfolge der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest:

  • Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung, oder anderenfalls
  • die gemeinsame Staatsangehörigkeit, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen. Dieses Kriterium kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
  • Anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
  • Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden ist (Art. 22.3).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Die Ehegatten können das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen. Bei Eheverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978 (1. September 1992) geschlossen wurden, waren die Ehegatten bei der Wahl des anzuwendenden Rechts vollkommen frei. Seit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens ist die Wahl noch bis zum 28. Januar 2019 auf eine der drei in Art. 3 festgelegten Rechtsordnungen beschränkt: das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ist, das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des ersten Staates, in dem einer der Ehegatten nach der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat. Das Haager Übereinkommen ermöglicht es Ehegatten außerdem, das gesamte oder einen Teil des unbeweglichen Vermögens dem Recht des Ortes zu unterstellen, an dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet (Art. 3 Absatz 2). Das Haager Übereinkommen erfordert, dass die Rechtswahl ausdrücklich getroffen wird oder sie sich zwingend aus den Vereinbarungen des Ehevertrages ergibt (Art. 11).

Die Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anwendbare Recht auch ändern. Auf diese Weise findet das Haager Übereinkommen auch Anwendung für Ehegatten, die vor dessen Inkrafttreten geheiratet haben, vorausgesetzt die Wahl wurde nach Inkrafttreten des Übereinkommens getroffen (Art. 21). Hierbei ist die Rechtswahl auf eine der zwei Rechtsordnungen  nach Art. 6 beschränkt: das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Wahl hat, oder das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Wahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Haager Übereinkommen ermöglicht es Ehegatten das gesamte oder einen Teil des unbeweglichen Vermögens dem Recht des Ortes zu unterstellen, an dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet (Art. 6 Absatz 2). Das neue Gesetz gilt vorbehaltlich der Rechte Dritter rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die Ehegatten können jedoch beschließen, dass die Änderung des anwendbaren Rechts und damit möglicherweise des ehelichen Güterrechts nur für die Zukunft gilt: In diesem Fall sollte ihnen geraten werden, ihren bis dahin geltenden Güterstand abzuwickeln. Das Gesetz 97-987 vom 28. Oktober 1997 änderte das Zivilgesetzbuch, um es den Bestimmungen des Haager Übereinkommens anzupassen und die Publizität der  durch die Anwendung ausländischen Rechts eintretenden Güterstandsänderung herzustellen.

Die EU-Verordnung (EU) 2016/1103 sieht die Möglichkeit vor festzulegen, dass das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder in dem mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf ihren ehelichen Güterstand anzuwenden ist (Art. 22). Die Rechtswahl kann erst ab dem 29. Januar 2019 im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung gemäß den Formvorschriften in Artikel 23 wirksam getroffen werden.

Schließlich gilt eine während der Ehe erfolgte Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft und unbeschadet der Rechte Dritter.