1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Nach schwedischem Recht gelten im Hinblick auf die Feststellung des auf das eheliche Vermögen anzuwendenden Rechts zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die erste Grundlage bildet die Verordnung (1931:429), die auf dem Abkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über das internationale Privatrecht im Bereich der Ehe, Adoption und Vormundschaft beruht. Diese Verordnung wurde durch eine Änderung des Abkommens im Jahr 2006 abgeändert und ist seit 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Vorschriften finden Anwendung, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind und dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten nehmen. Beide Ehegatten müssen außerdem ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten beibehalten. Gleiches gilt für die Staatsangehörigkeit (§ 2 a). Falls die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, gilt das Recht des Vertragsstaats, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen. Falls die Ehegatten im späteren Verlauf ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen der Staaten verlegen, findet das Recht dieses Staates Anwendung, nachdem die Ehegatten dort mindestens zwei Jahre lang gelebt haben. Falls beide Ehegatten zu dem neuen Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund ihrer Nationalität oder aufgrund der Tatsache, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Ehe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine Beziehung haben, ändert sich das anwendbare Recht umgehend bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 a). Die zweite Rechtsgrundlage bildet das Gesetz (1990:272) über internationale Angelegenheiten in Verbindung mit dem Vermögen von Ehegatten und in Lebensgemeinschaft lebenden Personen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, findet gemäß § 4 das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, Anwendung auf ihr eheliches Vermögen. Falls sie zu einem späteren Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land nehmen und dort mindestens zwei Jahre lang leben, findet stattdessen das Recht dieses Landes Anwendung. Falls die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein Land verlegen, dessen Staatsangehörigkeit beide haben oder in dem sie zuvor während ihrer Ehe bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, findet das Recht dieses Landes Anwendung, sobald sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort genommen haben. Falls sich nicht feststellen lässt, ob die Ehegatten überhaupt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem gleichen Land genommen haben, findet das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind. Dies wird durch Abwägung der Umstände im Einzelfall festgestellt. Die Bestimmungen des Gesetzes (1990:272) gelten in Fällen, die nicht durch das Inter-Nordische Abkommen erfasst werden. Nach beiden Rechtsgrundlagen kann jeweils immer nur das Recht eines Staates Anwendung finden. Eine Änderung des anzuwendenden Rechts gilt daher auch rückwirkend.
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Der herrschende Grundsatz im Inter-Nordischen Übereinkommen ist jener der Parteiautonomie. Nach § 3 können die Ehegatten entweder die Anwendbarkeit a) des Rechts eines Vertragsstaats, in dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsbürger er zum Zeitpunkt der Rechtswahl war, oder b) des Rechts des Vertragsstaats, in dem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe hatten, vereinbaren. Parteiautonomie gilt auch nach den allgemein geltenden Bestimmungen als herrschendes Prinzip Act (1990:272). Die Ehegatten können das Recht eines beliebigen Staates wählen, in dem einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit er besaß (§ 3). Die Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten ist nach schwedischem Recht formal gültig, wenn sie die Schriftform aufweist und von beiden Ehegatten unterschrieben wurde. Das bedeutet, dass eine Rechtswahlvereinbarung nicht bei Behörden registriert, bezeugt oder zu diesem Zweck in einer bestimmten Form abgefasst werden muss. In der Rechtswahlvereinbarung legen die Ehegatten das anzuwendende Recht fest, nach dem sich alle wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen ihrer Ehe bestimmen. Die Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten gilt rückwirkend.