9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Wiederum gibt es zwei verschiedene Rechtsansätze (siehe Frage 1.1). Gemäß § 8 der Inter-Nordischen Regelungen wird ein Antrag auf Vermögensaufteilung von der zuständigen Behörde des Vertragsstaats behandelt, in dem ein Verfahren über eine Ehescheidung oder eine gerichtliche Trennung der Ehegatten anhängig ist. Gemäß § 2 des Gesetzes (1990:272) sind schwedische Gerichte auch bei einer Streitigkeit im Zusammenhang mit ehelichem Vermögen im Rahmen einer Ehescheidung in Schweden zuständig. Schwedische Gerichte sind außerdem zuständig, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat, der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat und das eheliche Vermögen schwedischem Recht untersteht, wenn die Angelegenheit in Schweden befindliches Vermögen betrifft, oder wenn der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, dass die Angelegenheit in Schweden behandelt wird. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten. Gibt es in Fällen mit schwedischer Gerichtsbarkeit kein zuständiges Gericht, kann der Antrag gemäß § 18 des Gesetzes (1990:272) beim Amtsgericht Stockholm eingebracht werden.