9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Hinsichtlich aller Klagen, Urteile und Rechtsakte, die bis zum 28. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden, fallen güterrechtliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit belgischer Gerichte, wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Antrag stellen und einer der Ehegatten zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte oder wenn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten weniger als 12 Monate vor der Antragstellung sich in Belgien befand oder wenn der antragstellende Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 12 Monate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte oder wenn beide Ehegatten zur Zeit der Antragstellung die belgische Staatsbürgerschaft hatten (Art. 5 und 42 belgisches IPR-Gesetz) (Art. 5 und 42 belg. IPR-Gesetz).
Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.
Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:
- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).
- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.
- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,
- in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
- in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
- in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.
Außer im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare in Belgien diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrags oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.