9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
In streitigen Gerichtsverfahren sind polnische Gerichte bei Ehesachen und bei güterrechtlichen Angelegenheiten zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat oder – falls dies nicht der Fall ist – wenn:
- der letzte gemeinsame Wohnsitz bzw. der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten sich in Polen befand und ein Ehegatte immer noch seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat, oder
- der Ehegatte, der den Antrag stellt, unmittelbar vor Verfahrensbeginn mindestens ein Jahr lang seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hatte, oder
- der Ehegatte, der den Antrag stellt, polnischer Staatsbürger ist und unmittelbar vor Verfahrensbeginn mindestens sechs Monate lang seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hatte, oder
- beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind.
Polnische Gerichte haben ausschließliche Gerichtsbarkeit, wenn beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind und beide ihr Domizil und ihren Wohnsitz in Polen haben (Art. 1103 des Gesetzes über Zivilverfahren). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind polnische Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten oder eine der Personen, die zu heiraten beabsichtigt, polnischer Staatsbürger oder ein Ausländer ist, der seinen Wohnort oder Aufenthaltsort in Polen hat oder beabsichtigt, in Polen zu heiraten. Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Beendigung der Gütergemeinschaft sind polnische Gerichte ebenfalls international zuständig, wenn das Gesamtgut oder ein erheblicher Teil des Gesamtguts in Polen belegen ist (Art. 1106 des Gesetzes über Zivilverfahren).