9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Die internationale Zuständigkeit für eine Ehescheidung richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung). Für reine Güterrechtssachen sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (§ 105 FamFG). Örtlich zuständig ist vorrangig das Gericht, bei dem eine Ehesache bereits anhängig ist. Im Übrigen ist grundsätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des beklagten Ehegatten zuständig (§ 262 FamFG).

Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.

Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:

- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).

- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.

- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,

  • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
  • in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Außer im Fall etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare in Deutschland diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrags oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.