5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Da in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft getrennte Vermögensmassen bestehen, erfolgt keine dingliche Zuordnung oder Neuzuordnung des Vermögens im Scheidungsfall. Es erfolgt lediglich ein Ausgleich in Geld (siehe unten 5.3); nur in Ausnahmefällen wird einem Ehegatten statt Geld ein Vermögensgegenstand zugeordnet (§ 1383 BGB).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
- In der Zugewinngemeinschaft haftet jeder Ehegatte für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten eines Ehegatten wirken sich allerdings bei Scheidung auf die Berechnung des Zugewinns aus. Sie sind vom Endvermögen des Ehegatten abzuziehen, wodurch ein negatives Endvermögen zustande kommen kann (§ 1375 Abs. 1 BGB). Verbindlichkeiten eines Ehegatten können demnach einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten im Wege des Zugewinnausgleichs entstehen lassen, der allerdings stets auf das vorhandene Vermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten beschränkt ist (hierzu unten 5.3).
- Der Güterstand der Gütertrennung sieht einen Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten nicht vor.
- In der Gütergemeinschaft haftet grundsätzlich das gemeinsame Vermögen der Ehegatten („Gesamtgut“), wenn beide Ehegatten die Verbindlichkeit eingegangen sind oder ein Ehegatte den anderen im Wege der Gesamtgutsverwaltung wirksam verpflichten konnte (§ 1438 Abs. 1 BGB). Nur der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte haftet daneben stets auch persönlich (§ 1437 Abs. 2 BGB). Im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft sind die Gesamtgutverbindlichkeiten zunächst abzuziehen, bevor ein verbleibender Überschuss unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt wird (§ 1476 Abs. 1 BGB).
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
- In der Zugewinngemeinschaft ist der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, zum hälftigen Ausgleich dieses Zugewinns gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet (§ 1378 BGB). Der jeweilige Zugewinn errechnet sich aus der Differenz von End- und Anfangsvermögen. Der Ausgleichsanspruch ist auf das vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten begrenzt.
- Im Falle der Gütertrennung ist ein Ausgleich nicht geschuldet.
- Die Gütergemeinschaft muss „auseinandergesetzt“ werden. Im Zuge der Auseinandersetzung treffen die Ehegatten Vereinbarungen über die vorzunehmende Verteilung des Gesamtgutes.