5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
Die Beendigung der Ehe führt zur Auflösung des ehelichen Güterstands (Art. 27 FC) und Aufteilung des Gesamtguts.
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Beide Ehegatten haben gleichgroße Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 28 FC).
Allerdings kann das Gericht entscheiden, dass ein größerer Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehegatten gewährt wird, dem das Sorgerecht für minderjährige Kinder zugesprochen wurde, falls dies für den Ehegatten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Außer seinem Anteil erhält dieser Ehegatte auch das bewegliche Eigentum, das für die Erziehung und Ausbildung der Kinder vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 und 2 FC). Im Fall einer Ehescheidung kann das Gericht auch dann einem Ehegatten einen größeren Anteil zusprechen, wenn der Beitrag eines Ehegatten zum Erwerb des Vermögenswerts erheblich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten (Art. 29 Abs. 3 FC).
Bei einer Ehescheidung sind beide Ehegatten berechtigt, einen Teil des Werts der Vermögenswerte aus der Berufs- oder Geschäftstätigkeit – und den daraus resultierenden Forderungen – des anderen Ehegatten zu erhalten, die während der Ehe erworben wurden, sofern diese einen beträchtlichen Wert haben und der Ehegatte entweder durch seine Arbeit, seine Finanzmittel, die Sorge für die Kinder oder die Arbeit im Haushalt zu deren Erwerb beigetragen hat. Die Forderung hierauf kann auch bereits vor der Ehescheidung gestellt werden, sofern die Interessen des anderen Ehegatten oder der Kinder durch das Verhalten des Ehegatten gefährdet sind, der das Eigentum erworben hat (Art. 30 FC).
Artikel 31 FC sieht vor, dass Forderungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 FC innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Ehe geltend gemacht werden können. Die Forderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 2 FC kann innerhalb eines Jahres ab Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses über das Sorgerecht für die Kinder geltend gemacht werden.
Gütertrennung:
Die von den Ehegatten während ihrer Ehe erworbenen Vermögenswerte sind ihr persönliches Eigentum (Art. 33 Abs. 1 FC).
Bei Beendigung der Ehe können die Ehegatten jeweils einen Teil des Werts des während der Ehe durch den anderen Ehegatten erworbenen Eigentums in dem Umfang fordern, in dem sie durch ihre Arbeit, finanziellen Mittel, Sorge für die Kinder, Arbeit im Haushalt oder anderweitig hierzu beigetragen haben (Art. 33 Abs. 2 FC).
Vertragliche Regelungen:
Auf der Grundlage eines Ehevertrages können Ehegatten die Aufteilung ihres Eigentums für den Fall einer Scheidung vereinbaren (Art. 38 FC).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Artikel 38 des FC legt fest, dass die Ehegatten im Ehevertrag ihre Haftung für die Auslagen und Verbindlichkeiten regeln können, die während der Ehe eingegangen werden. Für den Fall, dass die Ehegatten keinen Ehevertrag zur Regelung ihrer jeweiligen Haftung abgeschlossen haben, gilt die Bestimmung des Artikel 36 Absatz 2 FC: Die Ehegatten haften gemeinsam für die Verbindlichkeiten, die sie zur Deckung der aktuellen Bedürfnisse der Familie eingegangen sind. Bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung haften die Ehegatten weiterhin als gewöhnliche Gesamtschuldner für bestehende Verbindlichkeiten, die sie während ihrer Ehe als gewöhnliche Gesamtschuldner eingegangen sind, da sie nicht mehr gemeinschaftlich als Ehegatten haften.
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Fälle, in denen ein Ehegatte berechtigt ist einen größeren Anteil am Gesamtgut zu erhalten, sind im Familiengesetz geregelt (siehe Punkt 5.1.).