5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut wird auf der Grundlage der vorhandenen Vermögensgegenstände und ihres Werts zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft bestimmt. Dabei werden Wertänderungen im Zeitraum zwischen Beendigung der Gütergemeinschaft und Auseinandersetzung des Gesamtguts berücksichtigt, es sei denn diese sind auf ein bestimmtes Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen. Die Auseinandersetzung bestimmter Vermögensgegenstände des Gesamtguts unterliegt den Vorschriften über die Beendigung des Miteigentums, wobei die Teilung von Sachwerten nicht gestattet ist, wenn diese von einem der Ehegatten aus einem berechtigten Grund abgelehnt wird. Dies gilt auch für die Auseinandersetzung von Rechten und Ansprüchen, die in das Gesamtgut fallen.

(Art. 4:60 ZGB)

Bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt das Gericht den Ehevertrag der Ehegatten. Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs oder seiner selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit benötigt, werden grundsätzlich diesem Ehegatten zuerkannt.

(Art. 4:61 (1-2) ZGB)

Eigenvermögen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft besteht, wird als Sachleistung zugewiesen, es sei denn, dies ist aufgrund der Vermischung von Vermögenswerten nicht möglich oder die Auseinandersetzung könnte zu einer erheblichen Wertminderung des Gesamtguts oder Eigenguts führen.

(Art. 4:62 ZGB)

Die Auflösung der Ehe bzw. die Beendigung des gemeinsamen Ehelebens beendet an sich nicht das Mietrecht des Ehegatten, der in der Wohnung unter dem Rechtstitel des anderen Ehegatten wohnt (z.B. eine Wohnung, die dem anderen Ehegatten ausschließlich gehört).

(Art. 4:77 (2) ZGB)

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Nach Auflösung der Gütergemeinschaft haften die Ehegatten für gemeinsame Verbindlichkeiten anteilig gemäß ihrem jeweiligen hälftigen Anteil am Gesamtgut.

Falls ein bestimmter Vermögensgegenstand mit Schulden belastet ist, werden diese von demjenigen Ehegatten getragen, der nach der Vermögensauseinandersetzung Eigentum an diesem Vermögensgegenstand erworben hat.

(Art. 4:61 (4) ZGB)

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?

5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Im Rahmen der Auseinandersetzung können die Ehegatten den Ersatz von aus dem Eigenvermögen getätigten Aufwendungen zugunsten des Gesamtguts oder umgekehrt und aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten zugunsten des Eigenvermögens des anderen Ehegatten, sowie von der Tilgung von Schulden, die das Eigentum des anderen Ehegatten belasten, beantragen. Ersatzansprüche werden nach den Vorschriften über die Bewertung der jeweiligen Anteile der Ehegatten abgewickelt (siehe 5.1.)

Der Ersatz für Aufwendungen aus dem Eigenvermögen zur Deckung gemeinsamer Ausgaben kann unter außergewöhnlichen Umständen beantragt werden.

Es besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Ehegatte darauf verzichtet hat. Der Verzicht unterliegt keinen Formvorschriften. Jedoch liegt die Beweislast bei dem Ehegatten, der sich auf den Verzicht beruft.

Bei Aufwendungen, die zu einer erheblichen Werterhöhung von Immobilien führen, kann der ersatzberechtigte Ehegatte auch Anspruch auf einen Miteigentumsanteil erheben, der der Werterhöhung der Immobilie entspricht.

Es besteht kein Ersatzanspruch, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des gemeinsamen Ehelebens kein gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist und der ersatzpflichtige Ehegatte über kein Eigenvermögen verfügt.

(Art. 4:59 ZGB)