5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

  • Wird eine Ehe beendet, in der die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Beteiligung an der seit der Eheschließung erfolgten Vermehrung des Vermögens des jeweils anderen Ehegatten in dem Umfang, in dem er zu dieser Vermehrung beigetragen hat. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, wird dieser Beitrag mit einem Drittel der Vermehrung angesetzt. Das gleiche gilt im Fall einer mehr als drei Jahre währenden Trennung der Ehegatten. Das durch  Schenkung, Vermächtnis oder Erbe erworbene Vermögen, wird nicht als  Vermehrung des  Vermögens angesehen (Art. 1400 HCC).
  • Wurde  die Gütergemeinschaft gewählt, bewirkt die Ehescheidung die  Aufhebung der Gütergemeinschaft und erfordert – sofern gemeinschaftliche Vermögenswerte bestehen – die Auseinandersetzung des Gesamtguts. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtguts gemäß den in den Artikeln 795 ff. HCC enthaltenen Bestimmungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft und die Aufteilung des Gesamtguts sowie den in der griechischen Zivilprozessordnung  (Hellenic Code of Civil Procedure) enthaltenen Bestimmungen über gemeinschaftliche Vermögenswerte. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt entweder im Wege einer vertraglichen Regelung oder, im Fall einer Meinungsverschiedenheit, durch die Gerichte (Art. 1414, 798-799 HCC). Beide Ehegatten haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Gesamtguts. Der Anspruch auf Auseinandersetzung kann nicht verjähren.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

  • War der Schuldner-Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, haftet  er  auch nach der Ehescheidung für bestehende Verbindlichkeiten. Er haftet für diese Verbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen.
  • War der Schuldner-Ehegatte im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet, haftet  er auch nach der Ehescheidung für bestehende Verbindlichkeiten. Bei Verbindlichkeiten, die vom Schuldner-Ehegatten während der Ehe eingegangen wurden und in Verbindung mit der Verwaltung des Gesamtguts oder den Bedürfnissen der Familie stehen, wirkt sich die infolge der Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durchgeführte Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens allerdings nicht auf die dinglichen Ansprüche der Gläubiger auf die gemeinsamen Vermögenswerte aus (Art. 803 HCC).

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Ein zwingender Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus der Anwendung der Bestimmungen über eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben.