5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Nach tschechischem Recht endet der Güterstand bei Scheidung der Ehe, mit dem Tod eines der Ehegatten oder in einigen weiteren durch das Gesetz festgelegten Fällen. Bei Beendigung des Güterstands werden die gemeinsamen Rechte und Pflichten auseinandergesetzt.

Die (Ex-)Ehegatten können die Art der Auseinandersetzung vereinbaren (unbeschadet der Rechte Dritter) oder gegebenenfalls vorschlagen, dass das Gericht über die Auseinandersetzung entscheidet (§§ 740 und 765 des Zivilgesetzbuchs). Eine gerichtliche Auseinandersetzung (und soweit erforderlich, die von den Ehegatten vereinbarte Auseinandersetzung) beruht auf dem Grundsatz, dass die Ehegatten an dem zu teilenden Vermögen dasselbe Interesse haben. Unabhängig davon sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder, die von jedem Ehegatten in die Familie eingebrachte Fürsorge sowie der Beitrags der Ehegatten zum Erwerb und zur Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Vermögens. Gleichzeitig hat jeder Ehegatte Geldbeträge, die er aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für sein Eigenvermögen aufgewendet hat, auszugleichen und kann umgekehrt eine Erstattung für Beträge verlangen, die er aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet hat (§ 742 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn das gemeinschaftliche Vermögen nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Güterstands (auch nicht durch Vereinbarung der Ehegatten) auseinandergesetzt wurde und kein Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Zeitraum eingegangen ist, findet die Auseinandersetzung unter Annahme des gesetzlichen Güterstands wie folgt statt:

  • bewegliche Vermögenswerte gehören demjenigen Ehegatten, der sie als Eigentümer ausschließlich für den eigenen Bedarf, die Bedürfnisse seiner Familie bzw. des Familienhaushalts nutzt,
  • unbewegliche Vermögenswerte und Immobilien stehen zu gleichen Anteilen im Miteigentum beider Ehegatten (§ 741 des Zivilgesetzbuchs).

Gleiches gilt, wenn das Gesamtgut durch einen Ehevertrag gemindert oder aufgelöst wurde.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Beide Ehegatten haften weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Schulden im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 149 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs), die während der Ehe eingegangen wurde, denn die Auseinandersetzung des Vermögens lässt die Rechte Dritter unberührt. Andernfalls könnten Dritte gerichtlich geltend machen, dass ihnen die Auseinandersetzung nicht entgegengehalten werden kann. Aus diesem Grund entfaltet die Auseinandersetzung nur zwischen Ehegatten Wirkungen (§ 737 des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehegatte bleibt daneben haftbar für Schulden im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die sich in seinem ausschließlichen Vermögen befinden.

5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?

In der Tschechischen Republik existiert der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht.

5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte hat für das, was er zugunsten seines ausschließlichen Eigentums aus dem Gesamtgut entnommen hat, eine Entschädigung zu leisten und hat Anspruch auf eine Erstattung seiner Verwendungen für das Gesamtgut. (§ 742 des Zivilgesetzbuchs). Das Gesetz lässt offen, ob diese Ansprüche  in Gestalt einer Geldzahlung  oder in Gestalt von Sachleistungen zu befriedigen sind.