3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Mit einem Ehevertrag können die (zukünftigen) Ehegatten einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbaren. Sie haben die Möglichkeit, Gütertrennung festzulegen, bei der gemeinschaftliches Vermögen erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ehe aufgebaut wird, bzw. den Umfang ihres Gesamtguts zu erweitern oder einzuschränken (§ 717 des Zivilgesetzbuchs). In einem Ehevertrag kann grundsätzlich jede gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen werden. Insbesondere werden darin die Voraussetzungen für die Einbeziehung/den Ausschluss bestehender und künftiger Vermögensgegenstände in/aus dem gemeinschaftlichen Vermögen festgelegt. So können die Ehegatten zum Beispiel vereinbaren, dass ein Vermögensgegenstand  (z. B. eine Immobilie), der im alleinigen Eigentum eines Ehegatten steht, zum Gesamtgut der Ehegatten wird. Der Ehevertrag kann auch Regelungen über die Vermögensverhältnisse bei Beendigung der Ehe im Fall der Scheidung oder des Todes (§ 718 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs) treffen. Ferner kann die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch den Ehevertrag den Bedürfnissen der Ehegatten angepasst werden. Im Güterstand der Gütertrennung ist es hingegen nicht möglich, das Erfordernis der Einwilligung beider Ehegatten für Verfügungen über gewöhnliche Gegenstände des gemeinsamen Haushalts (bewegliche Güter, die lebenswichtige Bedürfnisse der Familie decken, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtgut oder zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehören) durch Ehevertrag aufzuheben (§§ 719 und 721 des Zivilgesetzbuchs).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Derartige Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 716 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe oder auch vor der Eheschließung abgeschlossen werden. Im erstgenannten Fall tritt der Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft, im zweiten Fall, sobald die Ehegatten rechtmäßig in den Ehestand treten. Handelt es sich jedoch bei dem Vertragsgegenstand um in einem öffentlichen Register eingetragenen Vermögensgegenstand (z.B. Immobilien), der sich bereits im Gesamtgut der Ehegatten befindet oder nur einem Ehegatten gehört, entfaltet der Vertrag erst mit der Eintragung in dieses öffentliche Register Drittwirkung (§ 720 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Den Ehegatten steht es frei, einen bestehenden Ehevertrag einvernehmlich zu ändern. Für diese neue Vereinbarung ist ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Güterstandsregelung kann auch durch Gerichtsbeschluss (auf Antrag eines der Ehegatten) modifiziert werden. Derartige Änderungen bedürfen des Einverständnisses der Ehegatten oder eines Gerichtsbeschlusses über Teile des Gesamtgutes der Ehegatten im bestehenden Güterstand. Auch diese Änderungen entfalten Dritten gegenüber nur unter bestimmten Voraussetzungen Wirkung.