3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Ehegatten steht es frei, einen Ehevertrag abzuschließen, in dem sie den für ihre Vermögensverhältnisse geltenden Güterstand selbst wählen. Sie können entweder eine (1) Gütergemeinschaft oder (2) Gütertrennung oder (3) Zugewinngemeinschaft (Community of Residue) unter gesonderter Verwaltung wählen. In der Zugewinngemeinschaft hat ein Ehegatte das von ihm erworbene Vermögen in seinem Besitz und verwaltet dieses so, als ob er der Alleineigentümer wäre (Art. 1339 CC). Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird der Restbetrag, der nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibt, unter den Ehegatten ausgeglichen (Art. 1341 CC).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Der Ehevertrag muss die Form einer öffentlichen Urkunde aufweisen. Hierzu müssen sich die Ehegatten an einen Notar wenden.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Wenn der Ehevertrag vor der Eheschließung geschlossen wird, tritt er mit der Eheschließung in Kraft. Gegenüber Dritten tritt der Ehevertrag allerdings erst ab dem Tag in Kraft, an dem der Notar die Urkunde im öffentlichen Register eintragen lässt. Wenn der Ehevertrag nach Eheschließung geschlossen wird, tritt er im Innenverhältnis der Ehegatten am Tag der Ausfertigung in Kraft und gegenüber Dritten an dem Tag, an dem der Notar die Urkunde in das öffentliche Register eintragen lässt.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ja, der Ehevertrag kann geändert werden. Jede Änderung, die nach der Eheschließung durchgeführt wird, erfordert allerdings die Genehmigung des vorsitzenden Richters am Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies hat keine Auswirkungen auf bereits existierende Gläubiger, die eine aus der Zeit vor der Änderung stammende Forderung haben.