2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Besteht kein Ehevertrag, gilt zwischen den Ehegatten die Gütergemeinschaft (Art. 1316 Maltesisches Zivilgesetzbuch (CC)). Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst das gesamte Vermögen, das von beiden Ehegatten durch ihre Arbeit erworben wird, die Erträge des Vermögens jedes Ehegatten sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das von jedem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurde. Das gesamte Vermögen, das ein Ehegatte im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erwirbt, gilt als sein Eigenvermögen.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt das gesamte Vermögen, über das die Ehegatten verfügen oder einer von ihnen verfügt, als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 1321 Abs. 1 CC). Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt die Annahme, dass das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das von einem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworben wurde, beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Das Gesetz macht dies nicht zwingend erforderlich. Den Ehegatten steht es jedoch frei, in einen Ehevertrag auch ein Inventar der Vermögenswerte, die ihnen jeweils gehören, aufzunehmen.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, können von einem Ehegatten alleine, außergewöhnliche Verwaltungshandlungen jedoch nur von beiden Ehegatten gemeinsam ausgeführt werden. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, welche Handlungen als außergewöhnliche Verwaltungshandlungen gelten und somit der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (Art. 1322 CC).
So ist zum Beispiel für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das zum Gesamtgut gehört, sowie für die Veräußerung der Ehewohnung, selbst wenn diese nur einem der Ehegatten alleine gehört, die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich. Werden Rechtsgeschäfte, welche die Zustimmung beider Ehegatten erfordern, nur von einem Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen vorgenommen, können sie auf Antrag des letzteren für ungültig erklärt werden, wenn durch sie unbewegliches Vermögen veräußert wird oder dingliche oder persönliche Rechte an unbeweglichem Vermögen begründet werden. Wenn solche Handlungen bewegliches Vermögen betreffen, können sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn dadurch Rechte an beweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen werden (Art. 1326 CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, können von einem Ehegatten alleine vorgenommen werden, sind aber auch für den anderen Ehegatten verbindlich.
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gemeinschaftlichen Vermögen und mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen und für Verbindlichkeiten, die für die Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden (Art. 1327 und 1330 CC).
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenvermögen eines Ehegatten sind Teil seiner persönlichen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch eine außergewöhnliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten entstehen. Gläubiger persönlicher Verbindlichkeiten müssen ihre Forderungen aus dem Eigenvermögen des Schuldnerehegatten befriedigen. Falls dieses nicht ausreicht, kann auch das gemeinschaftliche Vermögen herangezogen werden, allerdings nur bis zu dem Wert des Anteils, der dem Schuldnerehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen zusteht (Art. 1329 CC).