2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Nach dem Zivilgesetzbuch steht das gemeinschaftliche Vermögen ungeteilt im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, d. h. die Eigentumsanteile der Ehegatten sind nicht quantitativ bestimmt. Alle materiellen Güter (bewegliche und unbewegliche), Rechte und andere Eigentumsansprüche, die während der Ehe rechtmäßig von einem der Ehegatten erworben werden, werden Teil des Gesamtguts. Hiervon ausgenommen sind: Vermögenswerte,
- die durch eine Erbschaft erworben werden,
- Vermögenswerte, die in Form einer Schenkung erworben werden,
- Vermögenswerte, die angesichts ihrer Natur den persönlichen Bedürfnissen oder der Berufstätigkeit nur eines Ehegatten dienen,
- Vermögenswerte, die gemäß den Vorschriften über die Wiederherstellung von Eigentumsverhältnissen an einen Ehegatten zurückgeführt werden, dem der rückgeführte Vermögenswert vor Eheschließung gehörte oder an den der Vermögenswert als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers rückgeführt wird. (§ 143 Občianskeho zákonníka (OZ) – Zivilgesetzbuch)
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Eine derartige Rechtsvermutung gibt es nicht.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Es besteht kein Erfordernis, ein Vermögensverzeichnis zu errichten.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Sofern die Ehegatten nichts anderes vertraglich vereinbaren, können Vermögenswerte des gemeinschaftlichen Vermögens von beiden Ehegatten genutzt werden.
Des Weiteren müssen die Ehegatten sich die Kosten für die gemeinsamen Vermögenswerte oder deren Nutzung oder Unterhaltung teilen (§ 144 OZ). Falls nur einer der Ehegatten die Kosten aus seinem Eigenvermögen gedeckt hat, kann er im Rahmen der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens eine Erstattung seiner Auslagen fordern.
Falls die Ehegatten sich nicht auf die Art und Weise einigen können, wie ein gemeinschaftlicher Vermögenswert genutzt werden soll oder die entsprechenden Kosten dafür aufzuteilen sind, kann ein Ehegatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. „Gewöhnliche Angelegenheiten“ im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen können von jedem der Ehegatten erledigt werden. Das Zivilgesetzbuch definiert den Begriff „gewöhnliche Angelegenheiten“ nicht weiter, es sind daher die Rechtspraxis und die Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. In der Rechtspraxis gelten beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages, der Erwerb oder Verkauf von Immobilien oder anderer wertvoller Vermögenswerte als außergewöhnliche Angelegenheiten. In anderen Angelegenheiten ist die Einwilligung beider Ehegatten erforderlich, ansonsten ist das Rechtsgeschäft ungültig, sofern der andere Ehegatte oder der Empfänger des Rechtsgeschäfts die Ungültigkeit geltend machen.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichem Vermögen, die übliche Angelegenheiten betreffen, können von jeweils einem der Ehegatten getätigt werden und sind von gesamtschuldnerischer Haftung für beide Ehegatten.
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten sind für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen gesamtschuldnerisch haftbar und anspruchsberechtigt (§ 145 ods.2 OZ). So haftet zum Beispiel jeder Ehegatte für den gesamten Betrag einer Schuld im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen und der Gläubiger ist berechtigt, die Schuld von beiden Ehegatten gemeinsam oder von jedem Ehegatten alleine zu fordern.
Außerhalb des gemeinschaftlichen Vermögens handeln die Ehegatten unabhängig voneinander. Das Gesetz ermöglicht es dem Gläubiger eines Ehegatten einen Anspruch, den er bereits während der Ehe gestellt hat, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu befriedigen. Wird das gemeinschaftliche Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt, müssen die Ehegatten den Teil des gemeinschaftlichen Vermögens, der für das jeweilige Eigenvermögen aufgewendet wurde, erstatten (§ 150 OZ) (siehe 5.1).