2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Im gesetzlichen ehelichen Güterstand behält jeder Ehegatte das Vermögen, das ihm vor der Eheschließung gehörte, sowie das Vermögen, das er während der Ehe erwirbt.

Alles, was während der Ehe durch beide Ehegatten gemeinsam oder einen einzelnen Ehegatten gesondert, jedoch aus den Mitteln beider Ehegatten stammend, oder mit Hilfe des anderen Ehegatten erworben wird, ist das gemeinschaftliche Eigentum beider Ehegatten. Bei Ungewissheit muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Vermögen den Ehegatten zu gleichen Teilen gehört (Art. 89 CC).

Zum Eigenvermögen jedes Ehegatten zählt/zählen:

  • Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte, oder Vermögen, das die Ehegatten vertraglich als Eigenvermögen ausgewiesen haben;
  • Vermögenswerte, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen oder für dessen selbständige Berufstätigkeit erforderlich sind;
  • Vermögen, das von einem der Ehegatten während der Ehe unentgeltlich erworben wurde;
  • Einkünfte aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten, das nicht den Bedürfnissen der Familie oder dem gemeinsamen Haushalt zugewiesen wird; und
  • Vermögen, welches das in den vorstehenden Absätzen 1-4 angeführte Vermögen ersetzt (Art. 91 CC).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Die Beweislast zum Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenswert Teil des Eigenguts ist, liegt bei dem Ehegatten, der dies behauptet. Der Umstand, dass eine Immobilie Eigenvermögen eines Ehegatten darstellt, muss im Grundbuch vermerkt sein.

Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Vermögenswert beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Eine Vermögensaufstellung ist nicht zwingend vorgesehen.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Die Ehegatten können über ihr Eigenvermögen während der Ehe frei verfügen und dieses nutzen (Art. 90 Absatz 1 CC).

Die Ehegatten müssen ihr gemeinschaftliches Vermögen gemeinsam verwalten und nutzen. Es kann jedoch nach Vereinbarung zwischen ihnen auch von einem der Ehegatten verwaltet werden. Die Veräußerung eines solchen Vermögenswertes durch einen Ehegatten erfordert die Einwilligung des anderen Ehegatten (Art. 90 Absatz 2 CC).

Im Interesse Dritter wird angenommen, dass bei Veräußerung beweglicher Sachen diese Einwilligung vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Einwilligung nicht vorlag, oder wenn der Vermögenswert, den ein Ehegatte veräußert hat, offensichtlich dem anderen Ehegatten gehörte.

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Ein Ehegatte haftet für die von dem anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeiten betreffend die Familie oder den gemeinsamen Haushalt mit seinem Eigenvermögen nur, wenn die Mittel aus diesen Verbindlichkeiten auch zur Deckung der Bedürfnisse der Familie- bzw. des gemeinsamen Haushalts verwendet wurden (Art. 96 Absatz 2 CC).

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Das Vermögen eines der beiden Ehegatten darf nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufgewendet werden. Sollte aufgrund einer Verbindlichkeit eines Ehegatten ein Vollstreckungsverfahren gegen das Eigenvermögen des anderen Ehegatten eingeleitet werden, kann dieser Ehegatte darum ersuchen, dass sein Vermögen bei dem Verfahren unberücksichtigt bleibt (Art. 100 CC). Wird das gemeinschaftliche Vermögen zur Zahlung der Verbindlichkeiten eines Ehegatten aufgewendet, kann der andere Ehegatte die Aufteilung des Vermögens oder die Nichtberücksichtigung seines Teils beim Vollstreckungsverfahren beantragen.

Die Ehegatten haften mit ihrem gemeinschaftlichen Vermögen und – falls dies nicht ausreicht – mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten, die sie gemeinsam für die Bedürfnisse der Familie oder des gemeinsamen Haushalts eingegangen sind (Art. 96 Absatz 1 CC). Ein Ehegatte haftet mit seinem Eigenvermögen für die Bedürfnisse der Familie oder den gemeinsamen Haushalt betreffende Verbindlichkeiten, die von ihm alleine eingegangen wurden, falls das gemeinsame Vermögen der Ehegatten hierfür nicht ausreicht. Der jeweils andere Ehegatte haftet für diese Verbindlichkeiten nur, falls die Mittel aus diesen Verbindlichkeiten für die Bedürfnisse der Familie bzw. den gemeinsamen Haushalt aufgewendet wurden (Art. 96 Absatz 2 CC).