2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Für das gemeinschaftliche Vermögen geltende gesetzliche Regelungen:

Sofern die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag abweichende Regelungen getroffen haben, gelten für das gemeinschaftliche Vermögen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (Art. 18 Absatz 2 Familiengesetz [Family Code (FC)]). Artikel 21 und die nachfolgenden Artikel des Familiengesetzes legen die für das gemeinschaftliche Vermögen geltenden gesetzlichen Regelungen fest. Vermögenswerte, die während der Ehe als Ergebnis gemeinschaftlicher Beiträge der Ehegatten erworben werden, gehören beiden Ehegatten gemeinsam (sie sind Teil des Gesamtguts), ungeachtet der Tatsache, in wessen Namen sie erworben wurden. Das Gesamtgut umfasst weder Kapitalwerte, die vor der Ehe erworben wurden, noch solche, die während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden.

Bewegliches Vermögen, das von einem Ehegatten während der Ehe erworben wurde und das seinem eigenen persönlichen Nutzen oder seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit dient, gehört zum Eigenvermögen dieses Ehegatten. Bewegliche Sachen, die während der Ehe von einem als Einzelunternehmer tätigen Ehegatten erworben wurden, sind ebenfalls Teil des Eigenvermögens dieses Ehegatten. Vermögenswerte, die während der Ehe gänzlich aus persönlichem Eigentum erworben wurden, gehören ebenfalls zum Eigenvermögen (Art. 22 und 23 FC).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Nein.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Die Ehegatten müssen kein Vermögensverzeichnis errichten.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Beide Ehegatten sind zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt. Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens können von beiden Ehegatten vorgenommen werden (Art. 24 Abs. 1 FC).

Während des Bestehens der Ehe darf keiner der Ehegatten über den Teil des Gesamtguts verfügen, den er bei Auflösung des gemeinschaftlichen Vermögens erhalten würde. Verfügungen über Vermögenswerten, die zum Gesamtgut gehören, müssen gemeinschaftlich durch beide Ehegatten getroffen werden Art. 24 Abs. 3 FC).

Veräußerungen des gemeinschaftlichen unbeweglichen Vermögens durch einen Ehegatten alleine sind anfechtbar. Der andere Ehegatte kann innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er von dieser Veräußerung Kenntnis erlangt hat – jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach deren Durchführung – Klage erheben (Art. 24 Abs. 4 FC).

Falls die Veräußerung von gemeinschaftlichem beweglichen Vermögen für eine Gegenleistung durch einen Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfolgt, ist der Vertrag für diesen anderen Ehegatten verbindlich, sofern die Drittpartei nicht wusste oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht wissen konnte, dass die Einwilligung des anderen Ehegatten nicht vorlag. Im Fall der Veräußerung von gemeinschaftlichem beweglichen Vermögen ohne Gegenleistung oder im Fall einer Veräußerung, die in schriftlicher Form erfolgen muss und bei der die Unterschriften durch einen Notar zu beglaubigen sind, gelten die Regeln für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ohne Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten (siehe oben) (Art. 24 Abs. 5 FC).

Selbst wenn ein Ehegatte alleiniger Eigentümer der Familienwohnung ist, kann dieser Ehegatte diesen Vermögenswert nicht ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten veräußern, wenn die Ehegatten über keine weitere Familienwohnung verfügen. Falls die Einwilligung nicht gewährt wird, kann die Veräußerung nur mit Genehmigung des zuständigen Richters erfolgen, sofern festgestellt wird, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf minderjährige Kinder und die Familie hat (Art. 26 FC).

Beide Ehegatten dürfen mit Dritten oder mit dem jeweils anderen Ehegatten einen Vertrag über die Veräußerung ihres Eigenvermögens abschließen (Art. 25 FC).

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Wie bereits erwähnt, ist der Vertrag – falls die Veräußerung gemeinschaftlichen beweglichen Vermögens durch den einen Ehegatten ohne Einwilligung des anderen für eine Gegenleistung erfolgte – für den anderen Ehegatten verbindlich, sofern die Drittpartei nicht wusste oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht wissen konnte, dass die Einwilligung des anderen Ehepartners nicht vorlag. Schulden, die von einem Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden, sind gemeinschaftliche Schulden, für die beide Ehegatten haften (Art. 32 FC).

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Die Ausgaben, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie erforderlich sind, müssen von beiden Ehegatten getragen werden. Sie haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden (Art. 32 FC). Die Ehegatten haften für ihre persönlichen Verbindlichkeiten mit ihrem Eigenvermögen und ihrem Anteil am Gesamtgut.