3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können ihre Eigentumsverhältnisse durch Abschluss eines Ehevertrages ändern (Art. 37 FC). Der Ehevertrag darf nur Bestimmungen über die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten enthalten. So können die Ehegatten unter anderem festlegen, welches Eigentum Teil des Gesamtguts sein soll und wer berechtigt ist, das Gesamtgut zu verwalten oder darüber zu verfügen. Die Ehegatten können auch eine Gütertrennung festlegen. Im Fall der Gütertrennung fallen die Vermögenswerte, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben werden, dem Eigenvermögen dieses Ehegatten zu (Art. 33 FC). Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern ausschließlich das Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten.

Für Angelegenheiten, die nicht im Vertrag geregelt sind, sind die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften über gemeinschaftliches Vermögen anwendbar (Art. 38 FC).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Der Ehevertrag bedarf der Schriftform und muss von den Vertragsparteien persönlich unterzeichnet werden. Die Unterschriften sind zu beglaubigen, und der Inhalt des Vertrages ist zu beurkunden (Art. 39 Abs. 1 FC).

Falls durch den Ehevertrag Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen geschaffen oder übertragen werden, ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Vermögenswert befindet. (Art. 39 Abs. 2 FC).

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann von den Ehegatten auch während der Ehe geschlossen werden (Art. 37 Abs. 3 FC). Falls er vor der Eheschließung geschlossen wird, tritt er am Tag der Eheschließung in Kraft. Falls der Ehevertrag während der Ehe geschlossen wird, tritt er am Tag des Vertragsschlusses oder an dem darin entsprechend festgelegten Datum in Kraft (Art. 40 Abs. 1 FC).

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Der Ehevertrag kann auch geändert werden. Die Form, in der die Änderung vorgenommen werden muss, entspricht der Form, in welcher der Vertrag geschlossen wurde (Art. 41 Abs. 1 FC).