3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Güterstände der Gütergemeinschaft, der  Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung können während der Ehe jederzeit durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung geändert werden.

Bei Festlegung des ehelichen Güterstands im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung können die Ehegatten

  • den bei der Eheschließung oder in der Güterstandsvereinbarung gewählten Güterstand beenden;
  • einen anderen gesetzlich vorgesehenen Güterstand wählen;
  • den gewählten Güterstand in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abändern
  • das Recht bestimmen, das auf ihr Vermögensverhältnis anwendbar ist, wenn beide Ehegatten in verschiedenen Ländern wohnen oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.

Im Fall der Gütergemeinschaft kann in einer Güterstandsvereinbarung Folgendes vereinbart werden:

  • Bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände bestimmter Art können zu gemeinschaftlichem Vermögen oder zu Eigenvermögen erklärt werden;
  • Die gesetzlichen Beschränkungen bezüglich Rechtsgeschäften über die Familienwohnung oder eine von einem der Ehegatten genutzten Wohnung finden keine Anwendung (siehe 2.4.).
  • Das Recht, das gemeinschaftliche Vermögen zu verwalten, kann auf einen Ehegatten übertragen und durch vertragliche Regelung eingeschränkt werden;
  • Es kann vereinbart werden, dass für Geschäfte, die im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Ehegatten durchgeführt werden, die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich ist.

Im Fall der Zugewinngemeinschaft kann durch eine Güterstandsvereinbarung Folgendes vereinbart werden

  • dass die Beschränkungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Wohnung der Familie oder eine von einem Ehegatten separat genutzte Wohnung vorgesehen sind, nicht gelten (siehe 2.4);
  • dass der Umfang und die Berechnung des Anfangsvermögens anders als gesetzlich vorgesehen festgelegt werden (siehe 5.3).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Die Ehegatten gehen die Güterstandsvereinbarung persönlich ein; sie wird von einem Notar erstellt und beurkundet.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Eine Güterstandsvereinbarung kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden (im letzteren Fall tritt sie bei Unterzeichnung in Kraft). Wurde sie vor der Eheschließung geschlossen, tritt sie mit Eheschließung in Kraft.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Den Ehegatten steht es frei, die Güterstandsvereinbarung jederzeit zu ändern (siehe 3.1.).