3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Der anwendbare eheliche Güterstand ist die aufgeschobene Gütergemeinschaft. Es gibt keinen alternativen Güterstand, den die Parteien wählen könnten. Die Ehegatten bzw. zukünftigen Ehegatten können jedoch einen Ehevertrag schließen. Dieser Ehevertrag ändert die Eigentumslage nicht; er ändert lediglich die Natur des ehelichen Vermögens bzw. des Eigenvermögens (ÄktB Kapitel 7). Es gibt auch spezielle, gesetzlich geregelte familienrechtliche Verträge, zum Beispiel in Bezug auf Schenkungen unter Ehegattenn (ÄktB Kapitel 8 und Gesetz (1936:83)) und die Aufteilung von Vermögen während der Ehe (ÄktB 9:1 und 9:2). In beiden Fällen ist eine Registrierung erforderlich. Die Ehegatten können bei einer bevorstehenden Ehescheidung auch einen Vorvertrag über die Aufteilung des Vermögens abschließen (ÄktB 9:13).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag muss die Schriftform aufweisen und bei der schwedischen Steuerbehörde registriert werden (ÄktB 7:3).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Derartige Verträge müssen stets registriert werden. Im ersten Fall tritt der Vertrag zum Zeitpunkt der Eheschließung, im zweiten Fall mit der Registrierung in Kraft.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können durch einen neuen Ehevertrag Eigenvermögen zu ehelichem Vermögen erklären und umgekehrt. Es gelten die gleichen formalen Erfordernisse.