8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Registrierte Partnerschaft Das Gesetz (1994:1117) über registrierte Partnerschaften (das Partnerschaftsgesetz) trat Ende April 2009 außer Kraft. Gleichzeitig erhielten gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine Ehe zu schließen. Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist auch weiterhin noch auf Paare anwendbar, die vor Ende April 2009 eine Partnerschaft eingegangen sind und ihre Partnerschaft seitdem noch nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Der Güterstand der aufgeschobenen Gütergemeinschaft gilt in seiner Gesamtheit auch für registrierte Partner.

Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe Im schwedischen Recht wird die Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe durch ein spezielles Gesetz geregelt: dem Gesetz über in Lebensgemeinschaft lebende Personen (2003:376). Das Gesetz über in Lebensgemeinschaft lebende Personen gilt für zwei unverheiratete Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die dauerhaft in einer Beziehung zusammen leben und den gleichen Haushalt miteinander teilen. Das Gesetz dient als Schutzregelung für die finanziell schwächere Partei. Dabei erfolgt keine Registrierung der Beziehung. Bei Beendigung des Zusammenlebens (§ 2) kann jede Partei innerhalb eines Jahres die Aufteilung des Vermögens verlangen (§ 8). Die Regelungen zur Aufteilung des Vermögens nach dem Gesetz über in Lebensgemeinschaft lebende Personen beruhen auf den Aufteilungsregelungen des Ehegesetzes. Das Vermögen, das nach dem Gesetz über in Lebensgemeinschaft lebende Personen möglicherweise aufzuteilen ist, ist jedoch bei Weitem nicht so umfangreich, da nur das gemeinsame Heim der in Lebensgemeinschaft lebenden Personen und die Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Gebrauch angeschafft wurden, der Aufteilung unterliegen (das sogenannte Vermögen der in Lebensgemeinschaft lebenden Personen). Vermögenswerte, die primär Freizeitzwecken dienen, sowie Vermögenswerte, die vor Beginn der Lebensgemeinschaft erworben wurden,  sind ausgeschlossen. Der Nettowert des Vermögens der in Lebensgemeinschaft lebenden Personen wird aufgeteilt, und der Partner, dem der größere Teil des Lebensgemeinschaftsvermögens gehört, hat die Wahl, ob der Ausgleich durch Zahlung eines Pauschalbetrages oder durch Übertragung von Sachen mit dem entsprechenden Wert erfolgen soll (§ 17). Der Partei mit dem größeren Wohnbedürfnis kann bei Beendigung des Zusammenlebens das Recht zur Übernahme der Wohnung gewährt werden, selbst dann, wenn diese der anderen Partei alleine gehört. Dies gilt allerdings unter der Bedingung, dass dies unter einem Mietvertrag bzw. als Mieter geschieht (auf Schwedisch: bostadsrätt) (§ 22). Wie auch bei Eheleuten bestehen auch für unverheiratete, in Lebensgemeinschaft lebende Personen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das gemeinsame Heim (§§ 23-25). Die in Lebensgemeinschaft lebenden Personen  können sich darauf verständigen, dass die Regelungen des Gesetzes über in Lebensgemeinschaft lebende Personen über die Vermögensaufteilung auf sie keine Anwendung finden (§ 9). Der Antrag auf Aufteilung des Vermögens muss spätestens binnen eines  Jahres nach Ende der Beziehung eingebracht werden (§ 8 Abs. 2). Außerdem haben unverheiratete, in Lebensgemeinschaft lebende Paare ebenso wie Ehegatten die Möglichkeit, einen Vorvertrag über die Aufteilung des Vermögens abzuschließen, wenn sich ein Ende des Zusammenlebens abzeichnet (§ 9).