8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Das neu erlassene Lebenspartnerschaftsgesetz (Kapitel 571 des maltesischen Gesetzbuches) sieht nur bei eingetragenen Lebenspartnerschaften besondere Bestimmungen für den "gewöhnlichen gemeinsamen Hauptwohnsitz" vor.
Gehörte die gemeinsame Wohnung im Zeitpunkt des Ablebens den Lebenspartnern gemeinsam, hat der überlebende Partner das Recht, darin lebenslänglich bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt zu wohnen, zu dem er/sie eine Ehe, eine zivilrechtliche Partnerschaft oder eine andere Lebenspartnerschaft eingeht.
Gehörte die gemeinsame Wohnung dem vorverstorbenen eingetragenen Lebenspartner, hat der Hinterbliebene das Recht, in der besagten Wohnung für einen Zeitraum zu wohnen, der der Anzahl an gemeinsamen Paarjahren entspricht, jedoch maximal nur 15 Jahre insgesamt. Das Gesetz sieht auch vor, dass dieses Wohnrecht dem/r Hinterbliebenen persönlich “vita durante” gewährt wird, sofern er/sie keine Ehe, zivilrechtliche Partnerschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Im Hinblick auf bewegliches Vermögen begründet das Gesetz die widerlegbare Vermutung, dass die Lebenspartner einen Anspruch auf einen gleichen Anteil am im gewöhnlichen gemeinsamen Hauptwohnsitz befindlichen beweglichen Vermögen haben, das sie im Zeitraum des Zusammenlebens erwarben.