8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Es gibt in Spanien keine einheitlichen Vorschriften für eingetragene Partnerschaften, weder nach materiellem Recht noch nach internationalem Privatrecht. Einige der autonomen Regionen verfügen über eigene Vorschriften.

Partnerschaften können sowohl homosexuell als auch  heterosexuell sowie eingetragen oder nicht eingetragen sein. Es gibt keine allgemeinen nationalen Vorschriften.

In Andalusien, Aragonien, Asturien, auf den Balearen, den Kanaren und in Kantabrien beinhaltet das für Partnerschaften geltende Recht auch Bestimmungen über die Führung eines Partnerschaftsregisters.

Katalonien verfügt nur über Vorschriften für Gemeinderegister. Der Nachweis  einer Partnerschaft wird durch eine öffentliche Urkunde erbracht.

In Extremadura, Madrid, Navarra, dem Baskenland, Valencia, Kastilien-La Mancha und Kastilien-León gibt es keine speziellen Vorschriften für Partnerschaften. Diese sind in den Vorschriften über das Partnerschaftsregister enthalten.

Partnerschaftsregister werden nicht auf nationaler, sondern auf regionaler (autonomer) Ebene geregelt. Dabei gibt es diesbezügliche, spezielle Rechtsvorschriften nur in Andalusien, Aragonien, Asturien, auf den Balearen, den Kanaren, in Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Extremadura, Galicien, Madrid, im Baskenland und in Valencia, die jeweils auch über Rechtsvorschriften in Hinsicht auf de facto- Partnerschaften verfügen.

Jede der Autonomen Gemeinschaften sieht unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Register vor, und die Wirkung der Eintragung reicht von einer einfachen deklaratorischen Wirkung bis hin zur Gleichstellung t mit der Ehe. Einige Autonome Gemeinschaften verfügen über keine regionalen Register dieser Art.

Es gibt keine speziellen vermögensrechtlichen Bestimmungen für nicht eingetragene, nichteheliche Partnerschaften, und selbst in eingetragenen Partnerschaften legen die Partner ihren Güterstand selbst fest (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist). Dabei können sie Regelungen wählen, die analog zu denen der Ehe sind. In Ermangelung einer Vereinbarung und  spezieller Rechtsvorschriften gelten die allgemeinen schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Bestimmungen.

Sofern nichts anderes gilt und sofern es keine Kinder gibt oder ein schützenswertes Interesse besteht - über diese Fälle entscheidet das Gericht -, kann der Eigentümer über das Familienheim frei verfügen.