8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Das Gesetz 3719/2008 führte das Konzept der „freien Partnerschaftsvereinbarung“ ein, die  nur von volljährigen heterosexuellen Personen abgeschlossen werden kann. Artikel 1 bis 13 legen die Bedingungen und Formalitäten für den Abschluss und die Aufhebung einer freien Partnerschaftsvereinbarung fest, regeln die Vermögensverhältnisse der Partner sowie Fragen des Unterhalts und der elterlichen Fürsorge und bestimmen die Erbrechte, die sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben. Diese Vereinbarungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Artikel 6 des Gesetzes gewährt ausdrücklich die folgenden Optionen:

  • In Ermangelung einer speziellen Bestimmung in der freien Partnerschaftsvereinbarung gilt für die Partner der Güterstand der Gütertrennung für die Dauer der Vereinbarung; die Gütertrennung erstreckt sich sowohl auf vor der Vereinbarung als auch während der Dauer der Vereinbarung erworbene Vermögenswerte oder
  • die Partner können in der freien Partnerschaftsvereinbarung festlegen, dass Vermögenswerte, die während der Dauer der Vereinbarung  erworben werden, beiden Partnern zu gleichen Teilen gehören, ode
  • die Partner können in der Vereinbarung festlegen, dass im Falle der Aufhebung der Vereinbarung beide Parteien einen Anspruch gegen die jeweils andere Partei auf während der Dauer der Vereinbarung erworbene Vermögenswerte haben, sofern sie zu deren Erwerb beigetragen haben. Dieser Anspruch besteht nicht für die Erben des Begünstigten und kann auch nicht auf diese übertragen oder von ihnen geerbt werden, er besteht aber gegenüber den Erben des Verpflichteten. Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach Aufhebung der Vereinbarung.

Was die Erbrechte des überlebenden Partners betrifft, entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarisch, sieht Artikel 11 (zwingende Rechtsvorschrift) vor:

  • Wird  eine freie Partnerschaftsvereinbarung aufgrund des Todes eines der Partner aufgelöst, hat der überlebende Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses, sofern es Kinder gibt, auf ein Drittel, sofern es Erben anderer Linien gibt, und auf das gesamte Vermögen, falls der Verstorbene keine Verwandten hat, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen sind.
  • Ungeachtet abweichender letztwilliger Verfügungen des Verstorbenen hat der überlebende Partner Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des für ihn geltenden gesetzlichen Erbteils.
  • Es gibt keine Bestimmungen zur Regelung der Vermögensverhältnisse nicht eingetragener  Partnerschaften.