8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Das Gesetz vom 9. Juli 2004 (Mém. P. 2019 et seqq., Parl. Doc. no. 4946) über die Rechtsfolgen bestimmter Partnerschaften trat am 1. November 2004 in Kraft.
Partner, die eine Partnerschaftserklärung abgegeben haben, können die vermögensrechtlichen Folgen der Partnerschaft in einer schriftlichen Vereinbarung untereinander festlegen. Diese Vereinbarung kann jederzeit geschlossen oder geändert werden. Es muss innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung über die Vereinbarung oder die Änderung an die Generalstaatsanwaltschaft ergehen (Artikel 6 des Gesetzes von 2004).

Besteht keine derartige Vereinbarung, schafft die Partnerschaftserklärung an sich Rechte und Pflichten unter den Partnern, die in vielerlei Hinsicht jenen von Ehegatten ähneln. Die vorgenannten Bestimmungen gelten allerdings nur für Partnerschaften, die gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes erklärt wurden (Artikel 1 Gesetz von 2004). Es gibt keine speziellen Bestimmungen bezüglich der vermögensrechtlichen Beziehungen von nicht eingetragenen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Das Gesetz von 2004 wurde vor kurzem durch das Gesetz vom 3. August 2010 (Mém. P. 2190, Parl. Doc. no. 5904) ergänzt. Artikel 4-1 dieses Gesetzes erkennt Partnerschaften an, die im Ausland geschlossen wurden, und räumt diesen dieselben Vorteile ein, die auch luxemburgischen Partnerschaften gewährt werden.