6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Falls der Verstorbene Kinder oder deren Nachkommen hinterlässt, ist der überlebende Ehegatte, sofern im Testament nichts Anderweitiges verfügt wurde, erbberechtigt; er hat die Wahl zwischen entweder dem kleinsten Anteil, der einem ehelichen Kind zugewiesen wird – unter der Voraussetzung, dass dieser mindestens ein Viertel des Nachlasses ausmacht – oder dem Nutzungsrecht an der Immobilie, die gemeinsam von den Ehegatten bewohnt wurde, und den dazugehörigen Möbeln. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die Immobilie dem Verstorbenen alleine oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten gehört hat (Artikel 767-1 CC).

Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder oder Nachkommen derselben, hat sein überlebender Ehegatte, sofern im Testament nichts anderes festgelegt wurde, Anspruch auf den gesamten Nachlass, der zur Gänze in sein Eigentum übergeht (Artikel 767-2 CC).

Die Zusammensetzung des Nachlasses und sogar seine Existenz an sich kann durch das Bestehen eines Ehevertrages beeinflusst werden.