6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Wenn eine Ehe durch Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, erfolgt die Aufteilung des ehelichen Vermögens vor der Aufteilung des Nachlasses des Verstorbenen, sofern die Ehegatten ein Gattenanteilsrecht auf das Vermögen des jeweils anderen hatten (§ 85 Ehegesetz). Im Rahmen dieser Aufteilung sind die Erben des verstorbenen Ehegatten verpflichtet, den überlebenden Ehegatten zu entschädigen, falls das Vermögen des Verstorbenen, das unter das Gattenanteilsrecht fällt, das des überlebenden Ehegatten übersteigt. Umgekehrt ist der überlebende Ehegatte aber nicht verpflichtet, für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten Entschädigung zu leisten, falls der unter das Gattenanteilsrecht fallende Teil seines Vermögens das des verstorbenen Ehegatten übersteigt. Die Frage, ob die Ehegatten ein Gattenanteilsrecht auf das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten haben, hat keine Auswirkungen auf die Rechte des überlebenden Ehegatten nach dem Erbschaftsrecht. Eine testamentarisch angeordnete Erbschaft des überlebenden Ehegatten erfolgt aus separat dem Nachlass des Verstorbenen.