6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Sofern an dem Tag, an dem das Nachlassverfahren eröffnet wird, kein endgültiges Ehescheidungsurteil besteht, erbt der überlebende Ehegatte vom verstorbenen Ehegatten (Art. 970 des Zivilgesetzbuchs). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses, wenn der Nachlass zwischen ihm und den Nachkommen des Verstorbenen aufgeteilt wird, ein Drittel des Nachlasses, wenn der Nachlass zwischen ihm, den privilegierten Verwandten in aufsteigender Linie (den Eltern) und den privilegierten Verwandten in seitlicher Linie (Brüder, Schwestern und deren Nachkommen) aufgeteilt wird, die Hälfte des Nachlasses, wenn der Nachlass nur zwischen ihm und entweder den privilegierten Verwandten in aufsteigender Linie oder den privilegierten Verwandten in seitlicher Linie aufgeteilt wird, drei Viertel des Nachlasses, wenn der Nachlass zwischen ihm und entweder den nicht-privilegierten Verwandten des Verstorbenen in aufsteigender Linie (Großeltern und deren Verwandte in aufsteigender Linie) oder den nicht-privilegierten Verwandten des Verstorbenen in seitlicher Linie (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen ersten Grades, Brüder und Schwestern der Großeltern) aufgeteilt wird. Falls der Verstorbene keine anderen rechtmäßigen Erben hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 972 des Zivilgesetzes).