6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Der überlebende Ehegatte hat immer Anspruch auf einen Anteil am Nachlass oder, falls der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat, auf den unverfügbaren Teil des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte hat daher Anspruch auf einen Erbteil, ungeachtet dessen, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Der Anteil des überlebenden Ehegatten wird je nach Vorhandensein weiterer Erben nach Paragraf 44 des Kapitels 195 festgestellt wie folgt:

  • i) falls der Erblasser außer dem Ehegatten Kinder oder Abkömmlinge derselben hinterlässt,  erhält der Ehegatte den gleichen Anteil wie jedes Kind. Hinterlässt der Verstorbene also einen Ehegatten und zwei Kinder, entspricht der Anteil des Ehegatten einem Drittel. Falls ein Kind verstirbt, während der Erblasser noch lebt, haben die Kinder dieses Kindes (d. h. die Enkel des Verstorbenen) Anspruch auf den Anteil, den ihr Vater bzw. ihre Mutter erhalten hätte, wenn er oder sie noch leben würde.
  • ii ) Hinterlässt der Erblasser außer dem Ehegatten keine Kinder oder Nachkommen derselben, aber Vorfahren oder Nachkommen derselben bis zum dritten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses oder des unverfügbaren Anteils des Nachlasses. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Begriff „Vorfahre oder Nachkommen desselben“ auch Verwandte in nicht direkter Linie mit einschließt, da ansonsten die Bezugnahme auf Nachkommen bedeutungslos wäre. Nachkommen in direkter Linie würden durch Punkt (i) oben abgedeckt. Hinterlässt der Verstorbene also Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Dabei ist es unwesentlich, ob der Verstorbene einen oder mehrere Vorfahren oder Nachkommen derselben bis zum dritten Verwandtschaftsgrad hinterlässt. Die Existenz nur eines einzigen dieser Erben reicht dafür aus, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte reduziert wird.
  • iii) Hinterlässt der Erblasser außer dem Ehegatten weder Kinder noch Abkömmlinge derselben und auch keine Vorfahren oder deren Nachkommen bis zum dritten Verwandtschaftsgrad, jedoch Vorfahren oder deren Nachkommen des vierten Verwandtschaftsgrades zum Erblasser, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses oder des unverfügbaren Teils des Nachlasses. Hinterlässt der Verstorbene also Vettern oder Cousinen oder Geschwister der Großeltern oder Enkel eines Bruders oder einer Schwester, ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten auf drei Viertel beschränkt.
  • iv ) Hinterlässt der Verstorbene außer dem Ehegatten weder Kinder noch Abkömmlinge derselben und auch keine Vorfahren oder Nachkommen derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass bzw. den gesamten unverfügbaren Anteil am Nachlass.