6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Verstirbt einer der Ehegatten, endet die Güterrechtsregelung und das gemeinschaftliche Vermögen wird, sofern eine Gütergemeinschaft bestand, gemäß den unter Punkt 5.1. aufgeführten Grundsätzen aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil, während der andere Teil des Gesamtguts dem Nachlass des Verstorbenen zugeführt wird, der dann gemäß den Bestimmungen des Erbrechts aufzuteilen ist. Der überlebende Ehegatte erhält den gleichen Anteil am Nachlass wie die Kinder. Der Erbteil des Ehegatten darf dabei aber nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses ausmachen (Art. 2139 CC). Gibt es keine Nachkommen und der Verstorbene hinterlässt nur einen Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie, erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Falls der Verstorbene keine Nachkommen und Verwandte in aufsteigender Linie, sondern nur einen Ehegatten hinterlässt, erhält dieser den gesamten Nachlass.