5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Im Fall einer Ehescheidung wird das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute aufgeteilt. Zunächst wird das Eigenvermögen der Ehegatten abgetrennt. Danach werden Ausgleichszahlungen und Verbindlichkeiten bezahlt. Schließlich erhält jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Die Regel der gleichen Anteile ist zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung, die andere Bestimmungen enthält, nichtig ist (Art. 1730 CC). Selbst wenn die Ehegatten vertraglich den Gütertand der universellen Gütergemeinschaft vereinbart haben, erhalten die Ehegatten im Fall der Ehescheidung nur das, worauf sie unter der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft Anspruch hätten (Art. 1790 CC).

Falls die Eheleute keine Einigung über die Aufteilung ihres gemeinschaftlichen Vermögens erzielen können, wird das Vermögen durch das Gericht aufgeteilt. Können die Eheleute sich auf die Aufteilung ihres gemeinschaftlichen Vermögens einigen, erfolgt diese in Anwesenheit eines Notars oder im Standesamt.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Im Verlauf der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens werden auch die gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgeteilt. Die Aufteilung gilt Gläubigern gegenüber jedoch nur, sofern diese ihre Zustimmung dazu geben.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Falls der Wert der Vermögenswerte, die ein Ehegatte im Rahmen der Vermögensaufteilung erhält, den Anteil übersteigt, der ihm zusteht, können die Ehegatten sich darauf verständigen, dass ein Ausgleich in Form von Sachwerten oder einer Geldzahlung erfolgt. In diesem Fall wird die Höhe der Ausgleichszahlung auf Grundlage des Werts der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Anteile der Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen durch den Notar berechnet. Falls die Ehegatten keine Einigung erzielen können, wird der Ausgleich gerichtlich festgelegt.