5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Die ehelichen Vermögensrechte werden bei Auflösung der Ehe im Rahmen der Vermögensaufteilung wirksam. Zunächst werden die Anteile der Ehegatten am ehelichen Vermögen berechnet. Da beide Ehegatten Alleineigentümer ihres jeweiligen Vermögens sind, bezieht sich die Forderung nicht auf bestimmte Vermögenswerte, sondern nur auf einen Nennwert, d. h. die Hälfte des Nettowerts des ehelichen Vermögens (nach Abzug der Verbindlichkeiten). Der Ehegatte, der das größere eheliche Vermögen hat, kann wählen, ob die Differenz durch Zahlung einer Pauschalsumme ausgeglichen werden soll oder durch die Übertragung von Sachen mit dem entsprechenden Wert (ÄktB 11:9). Der wirtschaftlich benachteiligte Ehegatte kann allerdings darum ersuchen, gegen einen Ausgleich die gemeinsame Ehewohnung mit den Haushaltsgegenständen zu übernehmen (ÄktB 11:8). Falls es sich bei dem gesamten Vermögen um Eigenvermögen handelt und keiner der Ehegatten darum ersucht, die Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände zu übernehmen, muss auch keine Vermögensaufteilung erfolgen (ÄktB 9:1). Erwähnenswert ist, dass die Ehescheidung selbst dann gewährt werden kann, wenn sich die Parteien nicht über alle Nebenangelegenheiten geeinigt haben. Diese Angelegenheiten werden dann gesondert behandelt.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Jeder Ehegatte ist für seine eigenen Verbindlichkeiten verantwortlich, sowohl während als auch nach der Ehe.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?

Das schwedische Recht sieht eine solche Regelung nicht vor.

5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wie unter Punkt 5.1 dargelegt, muss – falls ein Ehegatte über mehr eheliches Vermögen als der andere verfügt, – die Differenz durch Zahlung einer Pauschalsumme ausgeglichen werden.