5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Die Gütergemeinschaft wird mit der Ehescheidung aufgelöst (siehe Art. 1:99 BW). Prinzipiell haben die Ehegatten Anspruch auf jeweils die Hälfte des Vermögens. Nach Auflösung der Gemeinschaft kann jeder Ehegatte die Rückgabe seiner Kleidung, seines Schmucks, seiner beruflichen und geschäftlichen Ausstattung, seiner Papiere sowie familiärer Erinnerungsstücke verlangen (siehe Art. 1:101 BW). Die Aufteilung kann in einem Scheidungsvertrag oder durch den Richter festgelegt werden (siehe Art. 3:185 BW). Sie kann jederzeit beantragt werden (siehe Art. 3:178 BW). Auf Grundlage einer Verrechnungsbestimmung im Ehevertrag muss im Fall der Ehescheidung auch die Verrechnung (in Form eines finanziellen Ausgleichs) unter den Ehegatten erfolgen.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Nach der Ehescheidung haftet der ehemalige Ehegatte auch weiterhin für alle gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten, die er während der Ehe eingegangen ist. Der andere ehemalige Ehegatte haftet nach Auflösung der Ehe gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten. Der Gläubiger kann diese Verbindlichkeit nur aus dem gemeinschaftlichen Vermögen decken, das dem anderen ehemaligen Ehegatten zugewiesen wurde. Die Verbindlichkeit kann auch aus dem Privatvermögen des ehemaligen Ehegatten, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, bedient werden, aber nicht aus dem Privatvermögen des anderen ehemaligen Ehegatten (siehe Art. 1:102 BW).

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Die Aufteilung des Gesamtguts kann durch Aufteilung der Vermögenswerte als Sachleistung oder durch Zahlung eines finanziellen Ausgleichs erfolgen. Die Aufteilung kann jederzeit beantragt werden (siehe Art. 3:178 BW).