9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens kann mit dem Antrag auf Ehescheidung verbunden werden. Die Zuständigkeit für den Antrag auf Aufteilung folgt den Regelungen über die Zuständigkeit für die Ehescheidung (siehe Art. 4 Abs. 3 Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering = Zivilprozessordnung) wie in Brüssel II a geregelt. Falls die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden wird (zum Beispiel wenn die Aufteilung des Vermögens erst nach der Ehescheidung beantragt wird), findet Artikel 2 der niederländischen Zivilprozessordnung Anwendung. Das niederländische Gericht ist zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat.

Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.

Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:

- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).

- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.

- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,

  • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
  • in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Außer im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrags, einer Rechtswahlvereinbarung oder einer öffentlichen Urkunde über die güterrechtliche Auseinandersetzung uneingeschränkt tätig werden.