9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Gemäß den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften sind slowenische Gerichte international zuständig für Streitigkeiten über eheliches Vermögen, wenn der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort in der Republik Slowenien hat. Falls der Beklagte über keinen ständigen Aufenthaltsort in einem anderen Land verfügt, kann die Zuständigkeit auch aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts in Slowenien festgestellt werden (Art. 48 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Falls die Streitigkeiten eheliches Vermögen betreffen, das sich in der Republik Slowenien befindet, sind slowenische Gerichte selbst dann zuständig, wenn der Beklagte seinen Aufenthaltsort nicht in der Republik Slowenien hat. Falls der größte Teil des Vermögens sich in der Republik Slowenien befindet und nur ein restlicher Teil im Ausland, kann das Gericht nur über das im Ausland belegene Vermögen befinden, wenn es gleichzeitig auch über das in der Republik Slowenien belegene Vermögen entscheidet und der Beklagte sich damit einverstanden erklärt (Art. 67 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts).