3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Das neue slowenische Familiengesetzbuch regelt das Rechtsinstitut der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse. Unter dieser Vereinbarung ist der Vertrag zu verstehen, in dem die Ehegatten sich über die Ausgestaltung ihres Güterstandes einigen, der vom gesetzlichen Güterstand abweicht. Darin können die Ehegatten auch alle sonstigen Vermögensverhältnisse für die Dauer der Ehe sowie im Falle einer Scheidung einvernehmlich regeln. Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse informieren. Andernfalls ist diese Vereinbarung anfechtbar. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, in dieser Vereinbarung ihre gegenseitige Unterstützung und ihre jeweilige Unterstützung im Falle einer Scheidung regeln.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Rechtsgültige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten und sämtliche Änderungen dieser Vereinbarungen müssen in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde geschlossen werden.
Die Ehegatten müssen die Vereinbarung über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde schließen. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten vor Unterzeichnung der Vereinbarung zu belehren. Anschließend wird diese in das Register der Vereinbarungen über Vermögens- und Rechtsverhältnisse eingetragen. Im Falle der Ungültigkeit der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse gilt der gesetzliche Güterstand für die Ehegatten. Falls die Vereinbarung nicht im entsprechenden Register eingetragen wurde, gilt gegenüber Dritten die Vermutung, dass auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand Anwendung findet.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Vereinbarungen, nach denen Eigenvermögen in das Gesamtgut eingebracht wird, dürfen nur während der Ehe geschlossen werden.
Es gilt Vertragsfreiheit: Der vertragliche Güterstand gilt für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse, es sei denn die Ehegatten haben darin eine anderweitige Regelung getroffen. Die von den zukünftigen Ehegatten geschlossene Vereinbarung tritt am Tag der Eheschließung oder dem Tag in Kraft, den die zukünftigen Ehegatten in der Vereinbarung über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse festlegen.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Es gilt Vertragsfreiheit: Die Ehegatten können ihre bereits geschlossene Vereinbarung über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse durch eine unmittelbar vollstreckbare notarielle Urkunde abändern. Die Änderung wird dem Register der Vereinbarungen über Vermögens- und Rechtsverhältnisse mitgeteilt.