1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben. Falls sie verschiedenen Staaten angehören, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren ständigen Aufenthaltsort haben. Falls sie nicht Staatsbürger desselben Staates sind und auch nicht ihren ständigen Aufenthaltsort in demselben Staat haben, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Falls das anwendbare Recht nicht auf Grundlage dieser Regeln festgestellt werden kann, gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten die engste Verbindung aufweisen  (Art. 38 Abs. 1 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts).

Ebenso unterliegen die Vermögensverhältnisse unverheirateter Lebenspartner dem Recht des Staates, dessen gemeinsame Staatsbürgerschaft sie haben. Falls sie keine gemeinsame Staatsbürgerschaft haben, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen Aufenthaltsort haben.

Treffen die Ehegatten eine Güterstandsvereinbarung, ist das anzuwendende Recht das Recht, das zum Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde, auf ihren Güterstand Anwendung fand.

Es wurden bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Kollisionsnormen über eheliche Vermögensverhältnisse mit der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, der Mongolei, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation und der Slowakei geschlossen (siehe http://www.mp.gov.si/).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Die Ehegatten können das Recht, das für ihre Vermögensverhältnisse gelten soll, selbst wählen, wenn das ursprünglich für ihre Vermögensverhältnisse geltende Recht dies gestattet (Art. 39 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Das gewählte Recht findet jedoch keine Anwendung, wenn die Wirkung dieses Rechts gegen den ordre public der Republik Slowenien verstößt (Art. 6 des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts). Das slowenische Recht selbst erlaubt die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht.