1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Gemäß der Rechtspraxis (nicht kodifiziertes Gewohnheitsrecht) unterliegen die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in Dänemark dem Recht des Landes, in dem der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlagert der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung in ein anderes Land, so ist ausnahmsweise das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltslandes für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich. Nach dänischem Recht ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ort, an dem eine Person mit der Absicht lebt, dort dauerhaft zu bleiben. Eine Person behält ihren gewöhnlichen Aufenthalt selbst dann, wenn sie zeitweise in einem anderen Land lebt. Für die nordischen Länder (Finnland, Island, Norwegen, Schweden) wird das auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten anzuwendende Recht durch das „Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten” (Nordische Konvention (Nordic Convention on Marriage)) geregelt. Gemäß Artikel 3 des Übereinkommens unterliegen die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, sofern sie zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Falls sich beide Ehegatten  später in einem anderen Vertragsstaat niederlassen und dort mindestens zwei Jahre lang leben, gilt das Recht dieses Staates. Falls beide Ehegatten während der Ehe dort zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder falls beide Ehegatten Staatsangehörige dieses Landes sind, gilt das Recht dieses Landes bereits, sobald sich die Ehegatten dort niederlassen. (Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten (Nordic Convention on Marriage), Änderungsvereinbarung aus 2006)

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Gemäß der Rechtspraxis können Ehegatten das für ihre Vermögensverhältnisse geltende Recht nicht selbst wählen. Allerdings können Ehegatten, für die das Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten gilt, sich unter anderem darauf verständigen, dass für ihre Vermögensverhältnisse das Recht eines Vertragsstaates Anwendung findet, in dem zum Zeitpunkt der Vertragsschließung einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehöriger einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vertragsschließung ist. Diese Rechtswahl ist formal gültig, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, die Formvorschriften des Rechts erfüllt, das gemäß dem Übereinkommen für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten gilt, oder die Formvorschriften des Rechts des Vertragsstaats erfüllt, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben oder einer der Ehegatten hat. Falls das maßgebliche Recht keine Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen vorsieht, wird die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung anhand der Formerfordernisse für Vereinbarungen unter Ehegatten über Eigenvermögen festgestellt. Das dänische Recht selbst sieht keine Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen vor. (Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten (Nordic Convention on Marriage), Änderungsvereinbarung aus 2006)