1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Für Ehen, die bis zum 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten die spanischen international-privatrechtlichen Rechtsvorschriften. Die Rechtswirkungen der Ehe unterliegen dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (das durch die Nationalität bestimmt wird und, falls beide Ehegatten die spanische Staatsangehörigkeit haben, auch durch die Gebietszugehörigkeit (vecindad civil), die  bestimmt, welches der verschiedenen spanischen Systeme Anwendung findet). Existiert kein solches Recht, unterliegen die Ehegatten dem Personalstatut bzw. dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten, wenn dies von den Ehegatten in einer öffentlichen Urkunde vor Schließung der Ehe vereinbart wurde. Wurde keine solche Rechtswahl getroffen, unterliegen die Rechtswirkungen der Ehe dem Recht am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung oder, falls es einen solchen Wohnsitz nicht gibt, dem Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde (Art. 9 Abs.  2 CC).

Lässt sich das anwendbare Recht nicht feststellen (also bei Ehegatten mit unterschiedlicher Gebietszugehörigkeit , die keine voreheliche Vereinbarung getroffen haben und nach der Eheschließung über keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen und im Ausland geheiratet haben), gelten die Regelungen über Gesetzeskollisionen bei Ehen unter Spaniern (Art. 16 Abs. 3 CC).

Nach der Verabschiedung der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.

Mangels Rechtswahl legt Artikel 26 die Rangfolge der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest:

  • Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung, oder anderenfalls
  • die gemeinsame Staatsangehörigkeit, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen. Dieses Kriterium kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
  • Anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
  • Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden ist (Art. 22.3).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Die Ehegatten dürfen bis zum 28. Januar 2019 das Recht nur frei wählen, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben. Gemäß den unter Punkt 1.1 beschriebenen Vorschriften können sie das Recht des Landes des einen oder des anderen Ehegatten wählen (d. h. das Personalstatut eines Ehegatten - siehe oben - oder das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung) (Art. 9 Abs. 2 CC).

Die EU-Verordnung (EU) 2016/1103 sieht die Möglichkeit vor festzulegen, dass das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder in dem mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf ihren ehelichen Güterstand anzuwenden ist (Art. 22). Die Rechtswahl kann erst ab dem 29. Januar 2019 im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung gemäß den Formvorschriften in Artikel 23 wirksam getroffen werden, wobei Formvorschrift bedeutet, dass dies zwingend in Form einer notariellen Urkunde erfolgen muss.

Schließlich gilt eine während der Ehe erfolgte Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft und unbeschadet der Rechte Dritter.