6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Im Fall des Todes gelten für die Erstellung der Vermögensaufstellung, die Aufteilung und die Zuordnung von Verbindlichkeiten und Vermögenswerten die nach den Punkten 2.3, 5.1 und 5.2 beschriebenen Regelungen. In diesem Fall geht der Anteil am Vermögen, den der Verstorbene erhalten hätte, jedoch auf dessen Erben über. Es können Ausgleichszahlungen erforderlich sein und der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Nießbrauchrechte an dem Vermögen des Verstorbenen (usufructo viudal), die in ihrem Umfang variieren können, je nachdem, ob der überlebende Ehegatte zusammen mit den Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie des Verstorbenen oder als Alleinerbe erbt. Die Rechte werden primär in Form von Vermögenswerten zugewiesen, können aber auch in Form von Geld zugewiesen werden (Art. 834-840 CC). Der Teil des Vermögens, an dem Nießbrauchrechte bestehen, kann (bis zur Grenze des Pflichtteils) testamentarisch erweitert werden.