6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Jeder Ehegatte ist ungeachtet des ehelichen Güterstands berechtigt, im Todesfall frei über sein Vermögen zu verfügen (Art. 88 CC).
Der überlebende Ehegatte ist Erbe des verstorbenen Ehegatten, unabhängig davon, welcher eheliche Güterstand während der Ehe Anwendung fand (Art. 392 CC).
Der überlebende Ehegatte erhält ebenso wie jedes Kind den gleichen Anteil am Nachlass des Verstorbenen, sofern die Anzahl der verbleibenden Kinder weniger als vier beträgt. Falls die Anzahl der Kinder vier oder mehr beträgt, erhält er ein Viertel (Art. 393 CC).
Falls der verstorbene Ehegatte keine lebenden Nachkommen oder adoptierte Kinder hat, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und zusätzlich die Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung.
Falls es keine überlebenden Nachkommen, adoptierte Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister oder Geschwisterkinder gibt, oder falls die verbleibenden Erben ihren Anteil nicht einfordern, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten (Art. 396 CC) zu.