6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

Verstirbt einer der Ehegatten, endet der eheliche Güterstand. Daraufhin wird das Gesamtgut – sofern eine gemeinschaftliche Vermögensregelung bestand – gemäß den unter Punkt 5.1. aufgeführten Grundsätzen aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil, während der andere Teil des Gesamtguts dem Nachlass des Verstorbenen zugerechnet wird, der gemäß den Bestimmungen des Erbgesetzes  aufgeteilt wird. Danach erbt der überlebende Ehegatte einen Anteil, der dem eines jeden Kindes entspricht. Falls die Kinder des Verstorbenen vorverstorben oder nicht erbberechtigt sind, haben deren Nachkommen Anspruch auf die Erbschaft (Art. 10 Erbgesetz).

Erbt ein Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie oder mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er die Hälfte des Nachlasses, falls dieser vor Vollendung von zehn Ehejahren eröffnet wird. Ansonsten erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Erbt der Ehegatte gemeinsam mit Erben in aufsteigender Linie sowie mit Brüdern und Schwestern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen, erhält er im ersten Fall (vor Vollendung von zehn Ehejahren) ein Drittel und im zweiten Fall die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine weiteren Erben, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen (Art. 9 Erbgesetz).