1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten unterliegen dem auf ihre persönlichen Verhältnisse anwendbaren Recht. Die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören,  und – falls sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben – dem Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Ermangelung eines solchen unterliegen ihre persönlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, zu dem beide Ehegatten allgemein die engste Verbindung aufweisen (Art. 79 IPR-Gesetz [Code on Private International Law (CPIL)]).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Die Ehegatten können das für die Regelung ihrer Eigentumsverhältnisse geltende Recht selbst wählen, sofern dies nach dem unter 1.1 aufgeführten Gesetz (Art. 79 CPIL) zulässig ist. Laut bulgarischem Recht ist eine solche Rechtswahl zulässig. Die Rechtswahlvereinbarung muss schriftlich erfolgen, datiert und von den (zukünftigen) Ehegatten unterzeichnet werden. Die Gültigkeit der Vereinbarung unterliegt dem gewählten Recht (Art. 80 CPIL).