1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Gemäß Artikel 2590 des Zivilgesetzbuchs gilt für das eheliche Vermögen der Ehegatten das Recht, das von ihnen gewählt wird. Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, unterliegt das eheliche Vermögen dem Recht, das für die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe gilt. Artikel 2589 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe durch das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten geregelt werden, und – falls die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben – durch das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben. Falls die Ehegatten auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, findet das Recht das Landes Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet die Ehe geschlossen wurde. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass – als Ausnahme zu diesen Bestimmungen – die Rechte der Ehegatten an der ehelichen Wohnung und die Gültigkeitsvoraussetzungen für die mit der ehelichen Wohnung verbundenen Urkunden dem Recht des Ortes unterliegen, an dem sich die Wohnung befindet. Rumänien hat das Haager Abkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978 nicht unterzeichnet.
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, das für ihren ehelichen Güterstand geltende Recht selbst zu wählen. Ihre Wahl ist jedoch nach Artikel 2590 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs beschränkt auf: das Recht des Landes, in dessen Hoheitsgebiet einer der Ehegatten am Tag, an dem die Wahl getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Recht des Landes, dessen Staatsbürgerschaft einer der Ehegatten am Tag hat, an dem die Wahl getroffen wird, oder das Recht des Landes, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nehmen. Die Rechtswahlvereinbarung kann vor der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe eingegangen werden. Formal muss die Vereinbarung die Voraussetzungen des gewählten Rechts oder des Rechts des Ortes erfüllen, an dem die Vereinbarung geschlossen wird. Das Dokument muss aber auf jeden Fall von beiden Ehegatten unterschrieben und datiert sein. Sofern von den Ehegatten nicht anders vereinbart, gilt das neu gewählte Recht nicht rückwirkend. Es darf die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen.