1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Der eheliche Güterstand unterliegt dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben („Wohnsitz“ ist hier der Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, mit der Absicht dort zu bleiben, und den sie als den Mittelpunkt ihrer persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen betrachtet). Falls die Ehegatten Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten haben, ist das Recht des Staates anwendbar, deren gemeinsame Staatsbürgerschaft sie haben. Falls die Ehegatten niemals einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und Staatsangehörige unterschiedlicher Staaten sind, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehe geschlossen wurde (Art. 1.28(1) des Zivilgesetzbuches (nachfolgend: CC)).
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Die Ehegatten dürfen das anwendbare Recht selbst wählen. Sie dürfen das Recht des Staates wählen, in dem sie beide ihren Wohnsitz haben oder in Zukunft haben werden, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt (Art. 1.28(2) des CC)).