1 Welches Recht ist anwendbar?
1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?
Eheliche Güterstände unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Falls sie nicht Staatsbürger desselben Staates sind, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Falls das anwendbare Recht nicht auf Grundlage dieser Regeln festgestellt werden kann, gilt kroatisches Recht (Artikel 36 IPR-Gesetz).
Auf vertragliche Güterstände findet das Recht Anwendung, das auf den gesetzlichen Güterstand zum Zeitpunkt anwendbar war, als die Ehegatten ihren Ehevertrag geschlossen haben.
Die Republik Kroatien hat das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978 nicht unterzeichnet.
Es wurden bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Kollisionsnormen über eheliche Vermögensverhältnisse mit der Tschechischen Republik, Ungarn, der Mongolei, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation und der Slowakischen Republik geschlossen (nähere Informationen unter: http://www.mprh.hr/bilateralna-suradnja-01).
1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?
Das kroatische Recht sieht keine Rechtswahl vor. Wenn also beide Ehegatten kroatische Staatsbürger sind, können sie das anwendbare Recht nicht wählen. Wenn jedoch ein Ehegatte Angehöriger eines anderen Staates ist und das ursprünglich auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbare Recht (das Recht des Staates, das zum Zeitpunkt anwendbar war, als sie ihren Ehevertrag geschlossen haben) eine solche Rechtswahl zulässt, können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen (Artikel 37 IPR-Gesetz), wenn die Wirkungen seiner Anwendung nicht gegen den ordre public (Verfassung) der Republik Kroatien verstoßen (Artikel 4 IPR-Gesetz).